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§ 49 AktG - Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
Stand 30.06.2021
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§ 49 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
§ 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.