§ 27 EGAktG - Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 27 Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 96 Absatz 4, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften.