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§ 27 EGAktG - Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Stand 30.06.2021
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§ 27 Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 96 Absatz 4, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften.