Open user menu
§ 112 UrhG - Allgemeines
Stand 02.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 112 Allgemeines
Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.