Open user menu
§ 117 UrhG - Testamentsvollstrecker
Stand 02.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 117 Testamentsvollstrecker
Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.