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§ 118 UrhG - Entsprechende Anwendung
Stand 02.07.2021
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Übersetzung
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§ 118 Entsprechende Anwendung
Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden
1.
auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
2.
auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.