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§ 124 UrhG - Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
Stand 02.07.2021
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§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.