§ 13 UrhG - Anerkennung der Urheberschaft
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Diskussion zu § 13 UrhG
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04.07.2025 03:55