§ 14 Entstellung des WerkesDer Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Diskussion zu § 14 UrhG
LX
17.07.2025 18:39
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