§ 21 UrhG - Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
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§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder TonträgerDas Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.