§ 32b UrhG - Zwingende Anwendung
§ 32b Zwingende Anwendung Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung
1.
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
2.
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
Diskussion zu § 32b UrhG
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04.07.2025 06:46