§ 58 UrhG - Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken
Teilen
§ 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von WerkenZulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.
Diskussion zu § 58 UrhG
LX
12.08.2025 01:16
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.