§ 58 UrhG - Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken
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§ 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von WerkenZulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.
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