§ 61b UrhG - Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution
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§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden InstitutionWird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.
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