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§ 61g UrhG - Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Stand 02.07.2021
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§ 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.