§ 61g UrhG - Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
§ 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
Diskussion zu § 61g UrhG
LX
13.07.2025 11:51