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§ 68 UrhG - Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke
Stand 02.07.2021
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§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.