§ 83 UrhG - Schranken der Verwertungsrechte
§ 83 Schranken der Verwertungsrechte Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.