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§ 87j UrhG - Dauer der Rechte des Presseverlegers
Stand 02.07.2021
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§ 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers
Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.