§ 9 UrhG - Urheber verbundener Werke
§ 9 Urheber verbundener Werke Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
Diskussion zu § 9 UrhG
LX
14.07.2025 23:57