Open user menu
§ 95 UrhG - Laufbilder
Stand 02.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 95 Laufbilder
Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.