rensgesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 22 beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens. § 17 bleibt unberührt.
§ 31 Sachliche Zuständigkeit Für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 32 Zustellung Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.
§ 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.
§ 34 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten (1) Die Patentanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.
(2) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Patentanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
- die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft oder die Rücknahme oder den Widerruf einer solchen Zulassung,
- 2.
- die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder
- 3.
- die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit
- 1.
- sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
- 2.
- besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.