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§ 33 PAO - Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
Stand 12.07.2021
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§ 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.