§ 33 PAO - Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
§ 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.