haben, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.
§ 52 Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft Der Patentanwalt hat Bewerberinnen und Bewerber, die zur Ausbildung bei ihm beschäftigt sind, in den Aufgaben des Patentanwalts zu unterweisen, sie anzuleiten, ihnen Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben und ihnen die für die Durchführung eines Studiums (§ 7 Absatz 4 Satz 2) erforderliche Zeit zu gewähren. Er soll sie zudem dabei unterstützen, eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchzuführen.
§ 52a Satzungskompetenz (1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird von der Kammerversammlung durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.
(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:
- 1.
- die allgemeinen Berufspflichten und die Grundpflichten:
- a)
- Gewissenhaftigkeit,
- b)
- Wahrung der Unabhängigkeit,
- c)
- Verschwiegenheit,
- d)
- Sachlichkeit,
- e)
- Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,
- f)
- sorgfältiger Umgang mit fremden Vermögenswerten,
- g)
- Kanzleipflicht und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen;
- 2.
- die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung;
- 3.
- die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit;
- 4.
- die besonderen Berufspflichten
- a)
- im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags,
- b)
- gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe,
- c)
- bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen,
- d)
- bei der Führung der Handakten;
- 5.
- die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden:
- a)
- Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse,
- b)
- Pflichten bei Zustellungen,
- c)
- Tragen der Berufstracht;
- 6.
- die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung und bei deren Beitreibung;
- 7.
- die besonderen Berufspflichten gegenüber der Patentanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Patentanwaltskammer, die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit sowie die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Patentanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Personen;
- 8.
- die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.
(3) Die Berufsordnung muss im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom