Vierter Teil. Die Patentanwaltskammer
Erster Abschnitt. Allgemeines
§ 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer (1) Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.
(2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind
- 1.
- Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,
- 2.
- Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und
- 3.
- Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind.
(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft
- a)
- die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,
- b)
- gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder
- c)
- die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichts‑
- organ beendet ist.
§ 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer Die Patentanwaltskammer hat die Aufgabe, die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern sowie die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen.
§ 55 Organe der Patentanwaltskammer Organe der Patentanwaltskammer sind:
- 1.
- der Vorstand,
- 2.
- die Kammerversammlung.
§ 56 Satzung der Patentanwaltskammer Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt.
§ 57 Stellung der Patentanwaltskammer (1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.