Vierter Teil. Die Patentanwaltskammer

Erster Abschnitt. Allgemeines

§ 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer (1) Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.
(2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind
1.
Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,
2.
Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und
3.
Mitglieder von Geschäftsführungs-​ und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind.
(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen,
3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft
a)
die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,
b)
gegen das Mitglied des Geschäftsführungs-​ oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder
c)
die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichts‑
organ beendet ist.
§ 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer Die Patentanwaltskammer hat die Aufgabe, die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern sowie die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen.
§ 55 Organe der Patentanwaltskammer Organe der Patentanwaltskammer sind:
1.
der Vorstand,
2.
die Kammerversammlung.
§ 56 Satzung der Patentanwaltskammer Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt.
§ 57 Stellung der Patentanwaltskammer (1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Präsident des Deutschen Patent-​ und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.