(3) § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach § 94a Absatz 1 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.

Zweiter Unterabschnitt. Kammerversammlung

§ 78 Einberufung der Kammerversammlung (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.
(2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.
(3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Kammer zusammentreten.
§ 79 Einladung und Einberufungsfrist Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder öffentlich in den dazu von der Satzung bestimmten Blättern zu erfolgen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.
§ 80 Ankündigung der Tagesordnung (1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.
(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
§ 81 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung (1) Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.
(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.
(3) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.
(4) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.
(5) Über die Beschlüsse und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 82 Aufgaben der Kammerversammlung (1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern.
(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
1.
die Berufsordnung (§ 52a Absatz 1) und die Satzung der Kammer (§ 56) zu beschließen;
2.
die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;
3.
die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber und die berufliche Fortbildung der Patentanwälte zu fördern;
4.
die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
5.
Unterstützungseinrichtungen für Patentanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;