2.
nachträglich ein Umstand eintritt, der seiner Ernennung entgegengestanden hätte, oder
3.
es seine Amtspflicht grob verletzt.
(3) Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen besteht. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind das patentanwaltliche Mitglied und die Patentanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.
(4) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann ein patentanwaltliches Mitglied auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.

Zweiter Abschnitt. Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen

§ 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof (1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet.
(2) Der Senat besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Patentanwälten als Beisitzern. Den Vorsitz führt ein vom Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmter Vorsitzender Richter.
(3) Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§ 91 Patentanwälte als Beisitzer (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.
(2) § 87 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.
(3) (weggefallen)
§ 92 Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer (1) Die Patentanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2) § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers (1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1 entsprechend.
(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 89 Absatz 2 und 4 anzuwenden.
(3) Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und die Patentanwaltskammer zu hören.