§ 102b PAO - Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
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§ 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen VerfahrensDas berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.