§ 103c PAO - Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
§ 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 95b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in die Lage des berufsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.