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§ 106 PAO - Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Stand 12.07.2021
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§ 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.