§ 11 PAO - Patentassessor
§ 11 Patentassessor (1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.
Diskussion zu § 11 PAO
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14.07.2025 20:15