§ 118 PAO - Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
§ 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.