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§ 140 PAO - Außerkrafttreten des Verbots
Stand 31.07.2022
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§ 140 Außerkrafttreten des Verbots
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
1.
wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautendes Urteil ergeht;
2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Patentanwaltssachen abgelehnt wird.