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§ 160 PAO - Inhaber von Erlaubnisscheinen
Stand 12.07.2021
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§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.