§ 161 PAO - Maßgabe nach dem Einigungsvertrag
§ 161 Maßgabe nach dem Einigungsvertrag Patentanwälte und Patentassessoren, die am 3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen waren, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt haben.