§ 59 PAO - Voraussetzungen der Wählbarkeit
§ 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
1.
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
2.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.