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§ 59 PAO - Voraussetzungen der Wählbarkeit
Stand 12.07.2021
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§ 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
1.
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
2.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.