§ 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen (1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte - 1.
Warnung,
- 2.
Verweis,
- 3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 4.
Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.
(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften - 1.
Warnung,
- 2.
Verweis,
- 3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
- 4.
Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3.
(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.