Open user menu
§ 17 PartG - Aufstellung von Wahlbewerbern
Stand 22.07.2020
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern
Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.