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§ 3 PartG - Aktiv- und Passivlegitimation
Stand 22.07.2020
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§ 3 Aktiv- und Passivlegitimation
Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.