§ 4 WaStrG - Einvernehmen mit den Ländern
§ 4 Einvernehmen mit den Ländern Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.