§ 9 WaStrG - Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen
§ 9 Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen (1) Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen, die notwendig sind, um für die Schifffahrt nachteilige Veränderungen des Gewässerbettes zu verhindern oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung. Die §§ 14 bis 21 sind anzuwenden.
(2) (aufgehoben)
Diskussion zu § 9 WaStrG
LX
16.07.2025 23:22