§ 10 OWiG - Vorsatz und Fahrlässigkeit
§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
Diskussion zu § 10 OWiG
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05.07.2025 04:13