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§ 10 OWiG - Vorsatz und Fahrlässigkeit
Stand 06.07.2021
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§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.