§ 40 OWiG - Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
§ 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.