§ 40 OWiG - Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
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§ 40 Verfolgung durch die StaatsanwaltschaftIm Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
Diskussion zu § 40 OWiG
LX
22.06.2025 12:28
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