§ 45 OWiG - Zuständigkeit des Gerichts
§ 45 Zuständigkeit des Gerichts Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.