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§ 61 OWiG - Abschluß der Ermittlungen
Stand 06.07.2021
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§ 61 Abschluß der Ermittlungen
Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.