§ 91 OWiG - Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung
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§ 91 Vollstreckung der gerichtlichen BußgeldentscheidungFür die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung gelten § 451 Abs. 1 und 2, die §§ 459 und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.
Diskussion zu § 91 OWiG
LX
29.06.2025 22:36
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