§ 92 OWiG - Vollstreckungsbehörde
§ 92 Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.
Diskussion zu § 92 OWiG
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29.06.2025 20:10