§ 2 EinhZeitG - Gesetzliche Einheiten im Meßwesen
§ 2 Gesetzliche Einheiten im Meßwesen Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind
1.
die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten,
2.
dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vorsätzen bezeichnet sind.
Diskussion zu § 2 EinhZeitG
LX
24.06.2025 20:54