§ 9 Anwendung im Land BerlinDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Diskussion zu § 9 AuslInvG
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20.07.2025 00:34
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