- 3.
- die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2.
§ 84 Abschlußbericht Der kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß sind in einem Bericht zu erläutern.
§ 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
- 1.
- die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
- 2.
- die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
- 3.
- den Jahresabschluß bei Bundesbetrieben,
- 4.
- die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
- 5.
- die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
§ 86 Vermögensrechnung In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
§ 87 Rechnungslegung der Bundesbetriebe (1) Bundesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Das zuständige Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den
Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.
(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof zu übersenden.
Teil V. Rechnungsprüfung
§ 88 Aufgaben des Bundesrechnungshofes (1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird von dem Bundesrechnungshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geprüft.
(2) Der Bundesrechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung und einzelne Bundesministerien beraten. Soweit der Bundesrechnungshof den Bundestag oder den Bundesrat berät, unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung.
§ 89 Prüfung (1) Der Bundesrechnungshof prüft
- 1.
- die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
- 2.
- Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
- 3.
- Verwahrungen und Vorschüsse,
- 4.
- die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Bundesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.