(4) Der Bundestag bestimmt einen Termin, zu dem die Bundesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Bundestag und dem Bundesrat zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, können Bundestag oder Bundesrat die Sachverhalte wieder aufgreifen.
(5) Der Bundestag oder der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich mißbilligen.

Teil IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 115 Öffentlich-​rechtliche Dienst-​ oder Amtsverhältnisse Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-​rechtliche Dienst-​ oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. § 48 gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten Bundesgericht.
§ 116 Endgültige Entscheidung (1) Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen enthält, kann der zuständige Bundesminister über die Maßnahme des Bundesministeriums der Finanzen die Entscheidung der Bundesregierung einholen; die Bundesregierung entscheidet anstelle des Bundesministeriums der Finanzen endgültig. Entscheidet die Bundesregierung gegen oder ohne die Stimme des Bundesministers der Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung.
(2) Der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Bund drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß
nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen unverzüglich einzuholen.
§ 117 Berlin-​Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 119 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
(2) ... Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.
(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
(4)
(5)