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§ 33 BHO - Nachtragshaushaltsgesetze
Stand 01.07.2020
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§ 33 Nachtragshaushaltsgesetze
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.