§ 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche (1) Das zuständige Bundesministerium darf - 1.
Verträge zum Nachteil des Bundes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,
- 2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.